Auf der Vertreterversammlung am 4. Mai 2019 in Bad Emstal wurde der Beschluss gefasst, dass für alle Pferde, die an einer DFZ-Veranstaltung wie Zuchtschauen oder Turnieren teilnehmen,   ein ausreichender Impfschutz vorliegen muss. Ausgenommen hiervon sind die Fohlen. In diesem Fall muss der Equidenpass des Muttertieres mitgeführt und vorgelegt werden.

Diese Maßnahme ist erforderlich, da Vereine oder Betriebe, die uns für diese Veranstaltungen ihr Terrain zur Verfügung stellen, nicht bereit sind, ohne diese Vorgabe mit uns zusammenzuarbeiten. Daher haben wir uns dem Körungsreglement des KFPS angepasst. Dort ist im Artikel 7 Absatz 5 folgende Bestimmung:
 Impfungen
 Die Impfungen müssen im Equidenpass eingetragen sein. Ein Impfbeweis ist nur dann gültig, wenn nachgewiesen werden kann, dass es sich um das Pferd handelt, das an der Körung teilgenommen hat, und aus dem hervorgeht, dass das betreffende Pferd wie folgt gegen Influenza geimpft wurde:
A. Eine Grundimpfung bestehend aus 2 Impfungen, wobei die 2. Impfung mindestens 3 und spätestens 13 Wochen nach der ersten Impfung erfolgen muss;
B. anschließend eine jährliche Impfung, die nicht später als maximal 12 Monate nach der vorherigen Impfung verabreicht worden sein darf;
C. Die letzte Impfung muss mindestens 1 Woche vor der Zuchtschau / Turnier stattgefunden haben.
Dies muss durch die Unterschrift / Initialen und den Stempel des Tierarztes, der die Impfung durchgeführt hat, bestätigt werden.
Der Impfpass muss der Meldestelle vor der Körung zur Überprüfung vorgelegt werden. Pferde, die nicht die erforderlichen Impfungen erhalten haben, sind auf der Zuchtschau nicht zugelassen und werden daher nicht gekört.

Der DFZ empfiehlt seinen Mitgliedern, ihre Pferde auch gegen Herpes impfen zu lassen. Dies ist jedoch nicht zwingend.

Des Weiteren bitten wir Sie, die folgenden Artikel aus dem KFPS-Körungsreglement zu beachten:

Artikel 11 – Veterinärmaßnahmen
1. Pferde, die Medikamente erhalten haben, die unter die FN-Reitsport-Dopingverordnung fallen, dürfen nicht an der Körung teilnehmen. Diese Pferde werden an eine andere spätere Zuchtschau verwiesen und müssen selbstverständlich frei von den relevanten Substanzen sein, die in der FEI-Liste der verbotenen Substanzen aufgeführt sind.
2. Operative Eingriffe
Wenn sich ein Pferd aus dem einen oder anderen Grund einer Operation wie einer Neurektomie (Nervenschnitt), einer Tenotomie (Sehnenschnitt) oder einer anderen Operation unterzogen hat, muss der Besitzer dies gleichzeitig mit der Anmeldung zur Zuchtschau schriftlich mitteilen. Jegliche „Behandlung“, die ein Pferd zwischen der Anmeldung und dem Körungstag erfahren hat, muss dem pflichttierärztlichen Berater der Jury im Voraus mitgeteilt werden. Das Versäumnis, die vorgenannten Eingriffe zu melden, führt zur Kündigung des Eigentümers als Mitglied des KFPS. Darüber hinaus ergibt sich die Abmeldung des betreffenden Pferdes aus dem Register, in dem es eingetragen ist. Dies gilt für alle im Namen des jeweiligen Besitzers registrierten Pferde.

Artikel 12 – Nicht genehmigte Mittel
Auf den Zuchtschauen und anderen DFZ-Veranstaltungen müssen die Pferde frei von Substanzen auf der FEI-Liste der verbotenen Substanzen sein, die als nicht zugelassen gelten. Die Reitsport-Dopingbestimmungen des KFPS gelten für alle Inspektionen und sonstigen KFPS/DFZ-Veranstaltungen.
 
Artikel 13 – Präsentation
1. Begleiter
Pferde werden bei einer Inspektion von Hand von einem Vorführer (Monsterknecht) und einem Begleiter vorgestellt. Mehr Personen sind in der Körungsbahn nicht erlaubt.
2. Kleidung
Die Person, die das Pferd präsentiert, sollte in Weiß mit weißen Turnschuhen gekleidet sein. Diese Kleidung wird auch von seinem Begleiter erwartet.
3. Vorbringen
Die Pferde müssen so natürlich wie möglich präsentiert werden. Bei übermäßigem Gebrauch der Peitsche kann die Jury die Bewertung beenden.

 Artikel 14 – Toilettieren
Die schwarze Farbe und der Behang sind Teil des Rassetyps. Es ist nicht gestattet, das Haarkleid oder den Behang schwarz einzufärben oder auf andere Art schwärzer zu machen. Hinzufügen von Haaren oder anderen Materialien zum Schweif oder zur Mähne (Extensionen) und Abschneiden von Teilen der Mähne, mit Ausnahme einer maximalen Breite von 2 cm am Kopfstück des Zaumzeugs oder Abschneiden von Haaren an der Schwanzwurzel nicht erlaubt.
Die Verwendung von Glitzermaterial und dergleichen ist nicht erwünscht.