Zuchtschaureglement des DFZ e.V.
(Deutsche Friesenpferdezüchter im KFPS)
Gültig ab der Zuchtschausaison 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der DFZ e.V. veranstaltet jährlich in seinen Regionen verschiedene Zuchtschauen.
Hierdurch wird jedem Mitglied die Möglichkeit gegeben, seine Pferde auf einer
dieser Veranstaltungen vorzustellen.
(2) Dieses Reglement gilt verbindlich für alle vom DFZ e.V. durchgeführten Zuchtschauen in
sämtlichen Regionen.
(3) Es ersetzt alle vorherigen Fassungen (u. a. 2000, 2014 sowie spätere Änderungen).
(4) Ziel dieses Reglements ist eine einheitliche, transparente und moderne Regelung der
Zuchtschauen sowie die Sicherstellung einer bundesweiten Uniformität der Durchführung.
Abschnitt
I – Organisation und Durchführung
§ 2 Veranstaltungsort
(1) Lage und Ringmaße
a) Die Veranstaltungsorte sind so auszuwählen, dass sie verkehrstechnisch gut
erreichbar sind und Mitgliedern verschiedener Regionen die Teilnahme
ermöglichen.
b) Der Vorführring für Fohlen muss eine Mindestgröße von 20 m x 40 m aufweisen.
c) Alle übrigen Rubriken sind auf einer Dreiecksbahn vorzustellen mit folgenden Maßen:
d) Die Ringe müssen über einen ebenen und nivellierten Boden verfügen.
e) Eine Reithalle ist von Vorteil, jedoch nicht zwingend erforderlich.
§ 3 Genehmigungen
(1) Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie ggf. amtstierärztlichen
Genehmigungen sind durch den jeweiligen Regionalvorsitzenden oder eine von ihm
ermächtigte Person einzuholen.
§ 4 Versicherung
(1) Sämtliche Zuchtschauen sind über eine Versicherungspolice des DFZ abgesichert.
§ 5 Meldestelle
(1) Auf jeder Zuchtschau ist eine Meldestelle einzurichten.
(2) Die Meldestelle ist zuständig für:
(3) Es wird der gültige Influenza-Impfschutz gemäß der FN überprüft. Influenza: nach erfolgter Grundimmunisierung – zwei Impfungen im Abstand von 4-6 Wochen, danach einmal jährlich.
(4) Pferde ohne vorgeschriebenen Impfschutz sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
(5) Die Meldestelle ist mindestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn zu
öffnen.
§ 6 Chipkontrolle und Chippen der Pferde
(1) Die Chipkontrolle erfolgt vor Betreten des Rings.
(2) Das Chippen der Pferde hat auf einem geeigneten, sicheren und möglichst abgelegenen
Platz zu erfolgen.
(3) Der Platz muss so beschaffen sein, dass keinerlei Gefahren für Mensch und Tier
entstehen.
(4) Der Platz kann zugleich als Messplatz dienen, sofern die Voraussetzungen erfüllt
sind.
(5) Das Chippen darf ausschließlich durch den Kennzeichnungsbeauftragten des DFZ oder beauftragten Tierarzt
erfolgen.
§ 7 Messen der Pferde
(1) Das Messen erfolgt vor Betreten des Rings auf einem befestigten, geeigneten
Untergrund (z. B. Beton, Asphalt oder Verbundsteinpflaster); es müssen ebene
Bodenverhältnisse herrschen.
(2) Der Messplatz ist so zu wählen, dass keine Gefährdung für Mensch und Tier entsteht.
(3) Der Messplatz soll sich in Ringnähe befinden, ohne den Ablauf der Veranstaltung zu
stören.
§ 8 Vorbringen der Pferde
(1) Die Organisation der Vorführer erfolgt durch den Regionalvorsitzenden oder eine
beauftragte Person.
(2) Die Kosten tragen die jeweiligen Züchter/Teilnehmer.
(3) Vorführer müssen fachlich qualifiziert sein und dürfen keinerlei Gewalt
anwenden.
(4) Es ist einheitliche weiße Kleidung zu tragen.
(6) Die Startfolge kann in Katalogreihenfolge oder nach Anwesenheit festgelegt werden.
§ 9 Präsentation der Pferde
(1) Alle Pferde sind in ordentlichem Futterzustand vorzuführen.
(2) Fohlen sind halfterführig bei Fuß der Mutter vorzubringen.
(3) Die Hufe müssen fachgerecht ausgeschnitten sein.
(4) Hufeisen sind ab einem Alter von zwei Jahren zulässig, jedoch nicht vorgeschrieben.
Abschnitt
II – Beurteilungsrubriken
§ 10 Rubriken zur Prämienkörung
Die Beurteilung erfolgt in folgenden Rubriken:
Abschnitt
III – Titel und Sonderauszeichnungen
§ 11 Grundsatz der Mindestqualität
(1) Voraussetzung für die Vergabe von Titeln und Sonderauszeichnungen ist
grundsätzlich eine Mindestbewertung von 2. Prämie, sofern in diesem
Reglement nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ohne Erreichen dieser Mindestanforderung erfolgt keine Titelvergabe.
§ 12 Fohlensieger
(1) Fohlen werden getrennt nach:
bewertet.
(2) Siegerfohlen
(3) Reservesiegerfohlen
(4) Die Titelvergabe erfolgt getrennt nach Hengst- und Stutfohlen.
§ 13 Jugendchampionat
(1) Jugendsieger
(2) Reserve-Jugendsieger
§ 14 Zuchtschausieger/ Reservesieger
(1) Teilnahmeberechtigt sind Jungstuten mit einer 1. oder 2. Prämie und
erwachsene Stuten ab einer 2. Prämie Ster (Dreijährige und ältere Stuten).
(2) Die Teilnahme ist unabhängig von der Anzahl der vorgestellten Pferde.
§ 15 Bestes männliches Pferd der Zuchtschau
(1) Auf jeder Zuchtschau wird der Titel
„Bestes
männliches Pferd der Zuchtschau“
vergeben, sofern mindestens (1) männliches Pferd teilnimmt.
(2) Teilnahmeberechtigt sind:
(3) Voraussetzung ist mindestens eine 2. Prämie.
(4) Ziel dieser Auszeichnung ist die Gleichstellung und besondere Wertschätzung
männlicher Pferde.
§ 16 Beste IBOP
(1) Auf jeder Zuchtschau wird die Auszeichnung „Beste IBOP“ vergeben.
(2) Teilnahmeberechtigt sind Pferde mit einer Mindestpunktzahl von 75 Punkten
in der IBOP.
(3) Die Ehrung erfolgt durch eine besondere Schleife.
(4) Die Siegerehrung kann mit oder ohne Pferd erfolgen. Die Entscheidung
obliegt dem Eigentümer des Pferdes.
§ 17 Schleifenverteilung und Platzierungsschleifen
(1) Zusätzlich zu den Prämien-Schleifen werden Platzierungsschleifen vergeben.
Diese dienen der besonderen Anerkennung der bestplatzierten Pferde in den
jeweiligen Finalringen.
(2) Der Zuchtschausieger (Platz 1) erhält die höchste Auszeichnung der jeweiligen
Konkurrenz und bleibt von der Vergabe der Platzierungsschleifen unberührt.
(3) Ab Platz 2 werden Platzierungsschleifen vergeben, sofern in den jeweiligen Finalringen
mindestens eine Bewertung mit 2. Prämie oder besser erreicht wurde.
(4) Platzierungsschleifen werden in den Finalringen folgender Wettbewerbe vergeben:
(5) Die Prämierung erfolgt gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des KFPS.
(6) Die Farbgebung der Prämien-Schleifen richtet sich wie folgt:
Abschnitt
IV – Organisatorische Bestimmungen
§ 17 Nennschluss
(1) Der erste Nennschluss ist acht (8) Wochen vor der jeweiligen Zuchtschau.
(2) Der letzte Nennschluss ist sechs (6) Wochen vor der jeweiligen Zuchtschau.
(3) Nachnennungen sind möglich gegen Zahlung einer Nachnenngebühr in Höhe von 150 €.
(4) Die Nennungen sind erst mit Geldeingang auf dem Konto des DFZ e.V. verbindlich.
(5) Es herrscht keinen Erstattungsanspruch des Nenngeldes, sollte der Teilnehmer nicht erscheinen. Dies ist ausschließlich bei Einreichen eines Attestes vom Tierarzt möglich.
Abschnitt
V – Durchführbarkeit
§ 18 Durchführbarkeit
der Zuchtschau
(1) Die Anzahl der gemeldeten Pferde muss der Mindestanzahl entsprechen, die vom KFPS vorgegeben wird
(2) Sollte die Mindestanzahl nicht mindestens bis vier (4) Wochen vor der jeweiligen Zuchtschau erreicht werden, muss die entsprechende Zuchtschau abgesagt werden.
§ 19 Kostenstruktur
(1) Fragen zur Kostenstruktur (u. a. Läufergeld, Boxengeld, regionale Unterschiede) sind derzeit nicht Bestandteil dieses Reglements.
(2) Eine zukünftige Anpassung bleibt vorbehalten.
Abschnitt
VI – Einheitlichkeit und Inkrafttreten
§ 20 Einheitliche Umsetzung
(1) Alle vorstehenden Regelungen sind für sämtliche Regionen verbindlich.
(2) Regionale Abweichungen sind nicht zulässig.
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit Beginn der Zuchtschausaison 2026 in Kraft.