Tierkennzeichnung
Seit März 2010 ist aufgrund der neuen EU-Regelung eine neue Viehverkehrsordnung in Kraft getreten. §44 wurde nunmehr dahingehend geändert, dass unter anderem eine komplett neue Regelung zur Kennzeichnung von Einhufern (hier Pferde) geschaffen wurde.
Jeder Pferdehalter in Deutschland ist verpflichtet seinen Tierbestand der jeweiligen Tierseuchenkasse/ dem jeweiligen Veterinäramt zu melden. Nach der Meldung erhält jeder Halter unabhängig davon, ob es sich um einen erwerbswirtschaftlichen Betrieb oder eine private Pferdehaltung handelt, eine Betriebsnummer.
Anhand dieser Meldung wird die zuständige Stelle (Veterinäramt/ Tierseuchenkasse) Ihren Betrieb unter Erteilung einer 12- bzw. 15-stelligen Registriernummer

(HIT Registriernummer) erfassen.

Diese Registriernummer wird nach dem Standort der Tierhaltung vergeben. Deshalb ist es besonders wichtig den Ort der Tierhaltung, wenn dieser vom Wohnort (Postanschrift) abweicht, mit anzugeben.

Alle Pferde, die nach dem 30.06.2009 geboren sind, müssen anhand der Registriernummer des Transponders bei der zuständigen Behörde erfasst werden.
Die Betriebsnummer der jeweiligen Behörde ist zukünftig zum Erstellen der Dokumente (Papier, Equidenpass) Voraussetzung. Jedes Mitglied, das sein Fohlen gechippt hat, muss dem DFZ die o. g. Nummer mitteilen.

Mitglieder, welche ihre Pferde noch nicht bei der zuständigen Tierseuchenkasse bzw. beim Veterinäramt gemeldet haben, finden weitere Informationen auf der Internetseite unter www.tierseuchenkasse.de oder beim zuständigen Veterinäramt.

Wir weisen darauf hin, dass ohne Bekanntgabe der Registriernummer keine Papiere ausgehändigt werden können.